Patientenverfügung und Vorsorge regeln

Vorsorgeauftrag

«Was, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst über mein Leben entscheiden kann? Ich habe wichtige Fragen schon vor Jahren mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung geregelt.» Sebastian Meier (75), Rentner 

Vorsorgeauftrag: Gut vertreten bei Urteils- und Handlungsunfähigkeit

Jeder urteilsfähige und volljährige Mensch hat mit einem Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens damit zu beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selbst urteils- oder bewegungsunfähig und damit handlungsunfähig geworden ist. Beauftragt werden können sowohl natürliche als auch juristische Personen wie z. B. eine Bank oder eine Institution.

Für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt oder kündigt, kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden. Der Vorsorgeauftrag kann umfassend sein und die persönliche Sorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im rechtlichen Verkehr beinhalten. Es ist aber auch möglich, ihn auf bestimmte Bereiche und Geschäfte zu beschränken. Mit dem Vorsorgeauftrag lassen sich konkrete Handlungsanweisungen darüber festhalten, wie die beauftragte Person ihr Amt auszuüben hat.

Wichtige Hinweise zum Vorsorgeauftrag

  • 1. Formvorschriften

    Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, müssen Sie entweder die Informationen darin gänzlich von Hand erfassen, oder Sie verwenden Vorlagen.  Diese müssen Sie bei einem Notar bzw. einer Notarin beurkunden lassen.

  • 2. Umfang

    Sie können die beauftragte Person so einsetzen, dass diese in allen Angelegenheiten oder nur in bestimmten Bereichen für Sie handeln kann oder darf: persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten. Sie können für jeden Bereich eigene Personen festlegen. Eine umfassende Beauftragung in allen Angelegenheiten ist meist die praktikabelste Lösung.

  • 3. Entschädigung

    Sie sollten auch die Entschädigung festlegen, welche die beauftragte Person erhalten soll. Ansonsten bestimmt die KESB eine angemessene Entschädigung. 

  • 4. Ablehnung des Auftrags bzw. Kündigung

    Die von Ihnen beauftragte Person muss den Auftrag nicht annehmen oder kann ihn mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Sie sollten sich daher vorher erkundigen, ob die von Ihnen gewünschte Person dazu bereit ist, die Rolle anzunehmen.

  • 5. Registrierung im Personenstandsregister

    Sie sollten einen Vorsorgeauftrag beim für Sie zuständigen Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen lassen. Dadurch ist gewährleistet, dass er im gegebenen Falle auch gefunden wird.

  • 6. Prüfung durch die KESB

    Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüft den vorliegenden Vorsorgeauftrag, stellt dessen Wirksamkeit fest und klärt ab, ob die beauftragte Person geeignet ist und den Auftrag annimmt. Bei erfolgreicher Validierung stellt die KESB der beauftragten Person anschliessend eine amtlich bestätigte Vollmacht aus.

Verheiratete haben einander bereits kundgetan, dass sie füreinander sorgen werden

Ehepartner sind vertretungsberechtigt

Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht durch den Partner / die Partnerin. Ein Vorsorgeauftrag ist also nur erforderlich, wenn Sie jemand anderes beauftragen möchten. Ein Vorsorgeauftrag ist erforderlich, wenn es zum Beispiel um Liegenschaften oder Erbschaften geht, oder Sie jemand anderes beauftragen wollen. 

Besonders für unverheiratete Personen kann ein Vorsorgeauftrag jedoch sinnvoll sein. Denn bei diesen werden im Falle einer Urteilsunfähigkeit nicht automatisch die nächsten Verwandten zu Vertretungspersonen.

Rat­ge­ber Vor­sor­ge- und Nach­lass­pla­nung

Ratgeber Nachlass, Testament Vorsorge

Eine sogenannte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Hab und Gut – unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche – gemäss Ihrem Willen verteilt wird und nur von Ihnen gewünschte und auserwählte Personen oder Organisationen den Nachlass oder Teile davon erhalten.

Mit weiteren Anordnungen können Sie administrative Belange regeln, Ihren Willen hinsichtlich Massnahmen im medizinisch-pflegerischen Bereich festhalten, und allfällige Bestattungswünsche bekanntgeben.

Unser Ratgeber «Selbstbestimmt regeln, was Ihnen wichtig ist» gibt Ihnen grundsätzliche und hilfreiche Informationen zur Vorsorge- und Nachlassplanung. Zusätzlich gibt es neu Angaben zum Vorgehen bei einem Todesfall in der Familie. 

Die Angaben zum Thema Testament entsprechenden Änderungen des Erbschaftsgesetztes, welche am 01.01.2023 in Kraft treten. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie noch Informationen zur derzeitigen Regelung benötigen. 

Einleitung

In der Einleitung erklären Sie, wer diesen Auftrag verfasst. Nicht fehlen dürfen 

  • Vorname
  • Name
  • Geburtsdatum
  • Heimatort
  • Wohnadresse

Beispiel

«Ich,

Hans Mustermann 
geb. 10.03.1960
Heimatort Chur
bisher wohnhaft am Beispielweg 1, 1234 Vorschlag

erlasse hiermit für den Fall meiner vorübergehenden oder dauernden Urteilsunfähigkeit oder Unfähigkeit mich selber mitzuteilen, folgenden Vorsorgeauftrag:»

Vertretungsperson

Als nächstes nennen Sie die Person, die den Vorsorgeauftrag für Sie übernimmt und deren Stellvertretung. Bei natürlichen Personen nennen Sie

  • Vorname, Name
  • Geburtsdatum
  • Heimatort
  • Wohnadresse
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Bei juristischen Personen

  • Firma
  • Sitz
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • E-Mail

Beispiel

Mit der umfassenden Vorsorge beauftrage und bevollmächtige ich folgende Person:

(Angaben jur. oder nat. Person)

Bei deren Verhinderung, Nichtannahme oder Kündigung des Vorsorgeauftrags soll folgende Person die Vorsorge übernehmen:

(Angaben jur. oder nat. Person)

Falls eine juristische Person die Vorsorge übernimmt, soll folgende natürliche Person beschränkt auf medizinische Massnahmen die Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Ärzten, Pflege- und Betreuungspersonal, übernehmen, wobei sie die sonst beauftragte juristische Person darüber informiert:

(Angaben nat. Person --> kann auch eine mitarbeitende Person der juristischen Person sein)

Bei deren Verhinderung oder Weigerung soll folgende Person diese Vertretung sicherstellen:

(Angaben nat. Person --> kann auch eine mitarbeitende Person der juristischen Person sein)

Umfang / Entschädigung

In diesem Abschnitt regeln Sie den Umfang der Befugnisse der Vertretungsperson, den Einbezug Dritter, Handhabung der Schweigepflichten, wie die Beauftragen zu entschädigen sind und weitere Hinweise auf bestehende Dokumente, die Sie hinterlegt haben.

Beispiel

Die umfassende Vorsorge erstreckt sich auf sämtliche meiner Belange, d.h. Personensorge, einschliesslich Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr.

Die beauftragte Person kann nach deren Ermessen sämtliche in meinem Interesse stehenden Handlungen in allen Bereichen für mich vornehmen, mit nachstehenden Einschränkungen:

  • Ausgeschlossen sind Vermögenstransaktionen über 10'000 CHF , welche nicht aufgrund betreuerischer oder medizinischer Massnahmen notwendig sind. Solche Transaktionen muss die beauftragte Person von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde genehmigen lassen.
  • Ebenfalls ausgeschlossen ist die Übertragung von Vermögenswerten an Drittpersonen ohne marktgerechtes Entgelt; erlaubt sind lediglich Zahlungen aufgrund bestehender Unterstützungspflichten sowie übliche Gelegenheitsgeschenke im bisherigen Rahmen.
  • Allfällige Patientenverfügungen von mir hat die beauftragte Person zu befolgen. Diese hinterlege ich wo folgt: 
    Anwaltskanzlei Berger, Hinterlagenstrasse 2, 4321 Berg. Telefon: 031 123 45 67, E-Mail: info [at] bergerkanzlei.ch
  • Allfällige Anordnungen von mir im Hinblick auf den Todesfall soll die beauftragte Person berücksichtigen. Diese hinterlege ich wo folgt:
    Anwaltskanzlei Berger, Hinterlagenstrasse 2, 4321 Berg. Telefon: 031 123 45 67, E-Mail: info [at] bergerkanzlei.ch

Zur Erfüllung des Auftrags ist die beauftragte Person berechtigt, geeignete Drittpersonen (Substituten und Hilfspersonen) beizuziehen.

Alle einer Schweigepflicht unterstehenden Personen entbinde ich hiermit gegenüber der beauftragten Person vollumfänglich in allen Belangen vom Berufs-, Amtsgeheimnis oder einer sonstigen Schweigepflicht.

Die Entschädigung der beauftragten Person soll wie folgt sein (Zutreffendes auswählen):

  • kein Entgelt für den Aufwand, jedoch Auslagen
  • effektiv gegen Beleg;
  • Stundenhonorar von CHF __________, Auslagen effektiv gegen Beleg; der getätigte Aufwand ist schriftlich festzuhalten und vierteljährlich abzurechnen;
  • angemessene Festlegung durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde.

Dieser Vorsorgeauftrag untersteht materiellem schweizerischem Recht, insbesondere Art. 360 ff. ZGB, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (insbesondere IPRG) und allfälliger Staatsverträge. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vorsorgeauftrag ist der Gerichtsstand am Orte der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in der Schweiz.

Ort, Datum

Unterschrift