Formen letztwilliger Verfügungen: Testament & Erbvertrag
Für die Regelung Ihres Nachlasses stehen Ihnen verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung offen: das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament, das Nottestament sowie der Erbvertrag. Letzterer unterscheidet sich in der fehlenden einseitigen Widerrufbarkeit, das heisst Sie können die im Erbvertrag vereinbarten Anordnungen über Ihren Nachlass ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien nicht abändern bzw. widerrufen.
Gut zu wissen
Fragen, die sich Testamentsverfasser stellen sollten:
- Welche Zielvorstellung will ich verwirklichen?
- Habe ich schon früher Testamente verfasst und stehen diese allenfalls im Widerspruch zu meinen aktuellen Vorstellungen?
- Geht mein Wille klar und unmissverständlich aus dem Text hervor?
- Verletzt meine Verfügung Pflichtteile?
- Könnten nach meinem Tod Meinungsverschiedenheiten entstehen und wie lassen sich diese vermeiden?
- Erfüllt mein Testament die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen?
- Soll eine Fachperson das Testament überprüfen?
- Welche Anordnungen für den Todesfall muss ich ausserhalb des Testaments treffen (Beerdigung Auflösung des Haushalts, etc.)?
Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile und freie Quote
Gesetzliche Erbfolge
Art. 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt die gesetzliche Erbfolge, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Den gesetzlichen Erben steht eine bestimmte Quote am Nachlass zu.
Erbberechtigt sind in erster Linie Ihre Nachkommen sowie Ihr/e Ehepartner/in bzw. eingetragene/r Partner/in (sind den Ehegatten gleichgestellt). Bei Fehlen von Nachkommen werden Ihre Eltern erbberechtigt – bei deren Fehlen mit Einschränkungen Ihre Grosseltern.
Existieren keine gesetzlichen Erben, so fällt Ihr Nachlass an das Gemeinwesen: Das sind grundsätzliche der Kanton oder Ihre letzte Wohngemeinde.
Pflichtteile und freie Quote
Das ZGB sieht in Art. 470 ff. sogenannte Pflichtteile für gewisse Erben vor. Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ändern wollen, dürfen Sie diese Pflichtteile nicht unterschreiten. Andernfalls kann ein pflichtteilsgeschützter Erbe gegen seine gesetzeswidrige Benachteiligung klagen.
Pflichtteilgeschützt sind allfällige Nachkommen und Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Bei einem hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren fällt der Partner-Pflichtteilschutz weg. Nicht pflichtteilsgeschützt sind Eltern, Grosseltern, Geschwister und Konkubinatspartner.
Der neben den Pflichtteilen verbleibende Anteil an Ihrem Nachlass ist die freie Quote. Über diese können Sie mit Ihrer letztwilligen Verfügung frei entscheiden.
Wollen Sie wissen, wie sich Ihr Nachlass aufteilt?
Mit unserem kostenlosen Testament-Rechner berechnen Sie mit wenigen Klicks, wie sich der gesetzliche Pflichtteil gestaltet und wie gross der Anteil ist, über den Sie frei verfügen können. Das neue Erbrecht, welches ab 2023 in Kraft tritt, ermöglicht Ihnen mehr Handlungsspielraum zu entscheiden, wen Sie im Testament begünstigen wollen.
Hilfe beim Ermitteln der freien Quote
Wie gross ist der frei verfügbare Teil Ihres Nachlasses ohne oder mit Testament, je nach Vorhandensein gesetzlicher Erben? Schauen Sie sich die beiden Grafiken an.
Regelung bis 31.12.22
Regelung ab 1.1.23

Die beiden Regelungen im Vergleich
Ihr letzter Wille - in zwei Beispielen
Die nachfolgenden Vorlagen dienen als Hilfestellung zur Errichtung eines Testaments. Damit das von Ihnen erstellte Testament die Formvorschriften erfüllt und gültig ist, müssen Sie wahlweise entweder
- die Vorlagen auf Ihre Bedürfnisse anpassen bzw. ergänzen und sie persönlich von Hand (eigenhändig) niederschreiben, datieren und unterzeichnen; das Testament muss vollständig eigenhändig niedergeschrieben sein (wie ein eigenhändiger Vorsorgeauftrag);
oder
- die Vorlagen mit den von Ihnen gewünschten Angaben anpassen bzw. ergänzen und öffentlich beurkunden lassen.
Abgeschlossene Erbverträge können Sie nicht einseitig aufheben, nur eigene Testamente. Das Originaltestament sollten Sie sicherheitshalber bei Ihrer Wohngemeinde hinterlegen, damit dieses im Falle Ihres Versterbens auffindbar ist. Kopien sollten in Ihren Schriften und bei einem allfälligen Willensvollstrecker abgelegt sein.
Variante 1: Ohne pflichtteilsgeschützte Erben
Testament
Ich, Hans Mustermann, geb. 1.1.1920 mit Heimatort Lauenen BE, wohnhaft am Musterweg 3, 1234 Mustern, verfüge hiermit letztwillig wie folgt:
Alle meine vorangehenden letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit auf.
Ich stelle fest, dass ich keine pflichtteilsgeschützten Erben habe. Meine frühere Ehegattin ist verstorben und die Ehe kinderlos geblieben. Sämtliche gesetzlichen Erben schliesse ich von der Erbberechtigung an meinem Nachlass aus.
Als Alleinerbin setze ich folgende Person ein: _______
(bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse. Bei Institutionen: Name, Sitz, Adresse)
Im Falle von deren Vorversterben setze ich folgende Person als Alleinerbin ein: ________
(bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse. Bei Institutionen: Name, Sitz, Adresse)
Zulasten der Erbschaft sind folgende Vermächtnisse auszurichten:
- CHF __________ zu Gunsten von folgender Person:
(bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse. Bei Institutionen: Name, Sitz, Adresse)
-
CHF __________ zu Gunsten von folgender Person:
(bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse. Bei Institutionen: Name, Sitz, Adresse -
(etc.)
Mustern, 1.1.2023
xxx Unterschrift
Variante 2: Mit pflichtteilsgeschützten Erben:
Testament
Ich, Hans Mustermann, geb. 1.1.1920 mit Heimatort Lauenen BE, wohnhaft am Musterweg 3, 1234 Mustern, verfüge hiermit letztwillig wie folgt:
Alle meine vorangehenden letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit auf.
Ich stelle fest, dass ich verheiratet bin und zwei erwachsene Kinder aus dieser Ehe habe.
Für den Fall, dass ich vor meinem Ehegatten versterbe, setze ich unsere beiden Kinder auf den Pflichtteil und wende die frei verfügbare Quote meinem Ehegatten zusätzlich zu dessen gesetzlichem Erbanteil zu.
Für den Fall, dass ich nach meinem Ehegatten versterbe, sollen unsere beiden Kinder alleinige Erben sein.
In beiden Fällen sind folgende Vermächtnisse zu Lasten der Erbschaft auszurichten:
- CHF _______ zu Gunsten von folgender Person:
(bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse. Bei Institutionen: Name, Sitz, Adresse) - CHF _______ zu Gunsten von folgender Person:
(bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse. Bei Institutionen: Name, Sitz, Adresse) - (etc.)
Mustern, 1.1.1999
xxx Unterschrift
Ratgeber Vorsorge- und Nachlassplanung

Eine sogenannte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Hab und Gut – unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche – gemäss Ihrem Willen verteilt wird und nur von Ihnen gewünschte und auserwählte Personen oder Organisationen den Nachlass oder Teile davon erhalten.
Mit weiteren Anordnungen können Sie administrative Belange regeln, Ihren Willen hinsichtlich Massnahmen im medizinisch-pflegerischen Bereich festhalten, und allfällige Bestattungswünsche bekanntgeben.
Unser Ratgeber «Selbstbestimmt regeln, was Ihnen wichtig ist» gibt Ihnen grundsätzliche und hilfreiche Informationen zur Vorsorge- und Nachlassplanung. Zusätzlich gibt es neu Angaben zum Vorgehen bei einem Todesfall in der Familie.
Die Angaben zum Thema Testament entsprechenden Änderungen des Erbschaftsgesetztes, welche am 01.01.2023 in Kraft treten. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie noch Informationen zur derzeitigen Regelung benötigen.