Den Nachlass selbstbestimmt regeln

Persönliche Beratung

Da jede Situation individuell und persönlich ist, empfehlen wir Ihnen ein unverbindliches Gespräch mit einer unabhängigen Fachperson in Nachlassangelegenheiten.

Der Berater der Heilsarmee hat langjährige Erfahrung im Bereich einer geregelten Vorsorge- und Nachlassplanung. Er behandelt jedes Gespräch vertraulich und verfügt über die nötige Erfahrung und das Einfühlungsvermögen, um sich gemeinsam mit Ihnen professionell und auf verständliche Weise dieser vielschichtigen Materie anzunähern.

Das erste Gespräch ist kostenlos.

Valérie Cazzin-Bussard gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte oder nimmt ihre Anfrage für ein Beratungsgespräch entgegen.

Ihr Kontakt für Testament und Vorsorge

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Unser Vorsorgeberater im Interview

Vorsorgeberater Daniel Wittwer
Daniel Wittwer ist Vorsorgeberater für die Heilsarmee

Herr Witt­wer, war­um soll man über­haupt eine Vor­sor­ge- und Nach­lass­pla­nung an­ge­hen?

Die Vorsorgeplanung beinhaltet Anweisungen an nahestehende Personen, welche einem bei Urteilsunfähigkeit vertreten sollen. Insbesondere empfiehlt es sich, in einer Patientenverfügung die persönliche Meinung zum „Leben und Sterben“ festzuhalten.

Personen, die ihre Wünsche nicht schriftlich festhalten, sind automatisch damit einverstanden, dass bei Unklarheiten irgendeine Person Entscheidungen vornimmt und die Erbteilung nach dem Gesetz erfolgt.

Wenn gesetzliche Erben fehlen, und keine Nachlassdokumente vorhanden sind, fliesst der Nachlass dem Kanton und der Gemeinde zu. Wer das nicht will, geht besser heute als morgen seine Nachlassplanung an.

Wenn pflichtteilsgeschützte Erben fehlen, oder wenn diese nicht den ganzen Nachlass erhalten sollen, kann in einem Testament verfügt werden, wie der Nachlass zu teilen ist. So kann beispielsweise einem Nachkommen ¼ seines Anteils entzogen und anderen Personen oder Institutionen zugeteilt werden.

Was sollte ich unterscheiden können, um meinen Nachlass regeln zu können?

Das Testament, oder zwischen Ehepaaren in besonderen Fällen auch der Ehe-/Erbvertrag, gibt Anweisungen, wie der Nachlass einst zu verteilen ist. Es können nahestehende Personen oder Institutionen berücksichtigt werden.

Von Vermächtnis oder Legat spricht man, wenn der Empfänger eine Sache oder einen Geldbetrag ungeachtet der Erbenstellung erhält. Erben haben eine andere Stellung als Personen oder Institutionen welche als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Zu oft verwechselt man die Begriffe „Vererben“ und „Vermachen“.

Der Unterschied: Erben besitzen „Rechte und Pflichten“. Je mehr von ihnen bestehen, umso aufwändiger ist die Erbteilung. Personen und Institutionen können auch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. So erhalten sie eine konkrete Sache oder Betrag aus dem Nachlass ohne einzugehende Pflichten.

Wel­che As­pek­te wer­den häu­fig in ei­nem Tes­ta­ment zu we­nig be­rück­sich­tigt?

Häufig wird in einem Testament nicht an die Hausräumung gedacht. Sehr wichtig ist die Nennung einer fachkundigen Person, welche die ganze Räumung und Nachlassregelung organisiert, koordiniert und gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern Rechenschaft abgibt.

Man sollte darauf achten, dass diese Arbeit von Personen erledigt wird, die nicht selber begünstigt sind und die nötige berufliche Erfahrung haben, ansonsten kann dies zu unnötigen Emotionen und zusätzlichen Problemen führen.

Was gehört nicht ins Testament?

Zum Beispiel Bestattungswünsche. Diese sind auf der Gemeinde, beim Bestattungsamt oder der Friedhofsverwaltung zu deponieren. In der Wohngemeinde oder Stadt kann man sich erkundigen, wer dafür zuständig ist.

In den meisten Ortschaften gibt es zudem spezielle Formulare zur Erfassung von Bestattungswünschen. Wer auf diesem Formular zusätzlich eine Ansprechperson festhält, hilft den zuständigen Stellen, im Todesfall rasch das Richtige zu tun.

Gibt es allgemein gültige Tipps, wie man vorgehen muss?

Kaum. Oft wird zu wenig berücksichtigt, dass jede Nachlassteilung sehr individuell ist. Was in einem Fall unkompliziert und einfach zu erledigen ist, kann in einem ähnlichen Fall aus verschiedenen Gründen zu ungelösten Problemen führen.

Gute Tipps von Freunden, die selber Erfahrungen gemacht haben, helfen daher oft wenig. Auch Empfehlungen aus Zeitschriften und Broschüren können nur eine Richtlinie vorgeben, unterstützen Einsteiger auf dem Gebiet aber sicher bei der Orientierung.

Was ist bei Nachlass- und Vorsorgedokumenten noch zu beachten?

Wichtig ist, dass solche Schriftstücke gut auffindbar sind und die Personen, welche einen vertreten sollen, bestimmt und mit der Bestimmung einverstanden sind. Wer einen Organspenderausweis hat, trägt diesen am besten auf sich.  

Darum sind solche Anweisungen in Kopie auch bei den amtlichen Schriften oder in einem gut auffindbaren Ordner mit der Anschrift „Für meinen Todesfall“ zu hinterlegen. Zur besseren Auffindbarkeit empfehle ich, solche Informationen auch elektronisch zu hinterlegen.

Welches war die schlimms­te Kon­se­quenz aus ei­nem nicht for­mu­lier­ten Tes­ta­ment oder feh­len­der Vor­sor­ge­re­ge­lung, die Sie mit­er­lebt ha­ben?

Ich lernte einmal einen sehr vitalen und umtriebigen Geschäftsmann kennen. Er hatte klare Vorstellungen über die Verfügung seines beachtlichen Nachlasses. Mich wollte er für die Nachlassregelung bestimmen.

Die Erträge aus den Immobilien wären gemeinnützigen Zwecken zugute gekommen. Ich hatte Kenntnis über seine persönliche Situation und seine Vorstellungen zur Nachlassteilung. Über mehrere Jahre verschob er die schriftliche Erfassung seiner Wünsche in die Zukunft, in der Hoffnung, dann mehr Zeit dafür zu haben.

Eines Tages musste er notfallmässig ins Spital. Auf der Notfallstation teilte er mir mit schwacher Stimme mit: „Herr Wittwer, sie wissen ja was ich will“.

Einige Tage später verstarb er und seine ganzen Pläne und Vorstellungen sind ungeschrieben erloschen. Die Erbteilung erfolgte so, wie er es sich nie erwünscht hatte. Es gibt für die Nachlassregelung kein zu früh, sehr wohl aber ein zu spät. Ein plötzlicher Todesfall, eine unvorhersehbare drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands, aber auch der Verlust der Urteilsfähigkeit und Mobilität verunmöglichen, dass der letzte Wille rechtsgültig festgehalten werden kann. 

Rat­ge­ber Vor­sor­ge- und Nach­lass­pla­nung

Ratgeber Nachlass, Testament Vorsorge

Eine sogenannte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Hab und Gut – unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche – gemäss Ihrem Willen verteilt wird und nur von Ihnen gewünschte und auserwählte Personen oder Organisationen den Nachlass oder Teile davon erhalten.

Mit weiteren Anordnungen können Sie administrative Belange regeln, Ihren Willen hinsichtlich Massnahmen im medizinisch-pflegerischen Bereich festhalten, und allfällige Bestattungswünsche bekanntgeben.

Unser Ratgeber «Selbstbestimmt regeln, was Ihnen wichtig ist» gibt Ihnen grundsätzliche und hilfreiche Informationen zur Vorsorge- und Nachlassplanung. Zusätzlich gibt es neu Angaben zum Vorgehen bei einem Todesfall in der Familie. 

Die Angaben zum Thema Testament entsprechenden Änderungen des Erbschaftsgesetztes, welche am 01.01.2023 in Kraft treten. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie noch Informationen zur derzeitigen Regelung benötigen.