Patientenverfügung: Medizinische Behandlung und Pflege nach Wunsch
Generell
Mit einer Patientenverfügung kann eine Person hinsichtlich einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder nicht. Sie kann aber auch festlegen, dass eine bestimmte Person ihres Vertrauens im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die möglichen medizinischen Massnahmen bespricht und dann in ihrem Namen entscheidet.
Dieser Person gegenüber können auch Weisungen erteilt und Wünsche formuliert werden. Für den Fall, dass diese Person den Auftrag nicht annimmt oder kündigt, kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden.
So oder so empfiehlt es sich immer, bereits vor Errichtung einer Patientenverfügung zu klären, ob eine Vertrauensperson bereit ist, einen solchen Auftrag anzunehmen und zu erfüllen.
Inhalt
In der Patientenverfügung können Sie detailliert die Zustimmung oder Ablehnung zu verschiedenen medizinischen Massnahmen aufführen. In aller Regel macht jedoch eine allzu detaillierte Beschreibung keinen Sinn, da sie dem Medizinalpersonal, den Angehörigen sowie nahestehenden Personen den oftmals sinnvollen Ermessensspielraum nimmt. Patientenverfügungen sollten daher immer auch mit Blick auf die praktische Umsetzung verfasst werden.
Besprechen Sie bei Unsicherheiten Ihre Entscheidung mit Ihrem Hausarzt oder unserem Berater.
Ermächtigung Vertrauensperson
Vorzugsweise sollten Sie in der Patientenverfügung eine Vertrauensperson (natürliche Person) ermächtigen, welche bei Ihrer Urteilsunfähigkeit gegenüber dem Medizinalpersonal als Ansprechperson auftritt und für Sie entscheidet. Diese Vertrauensperson muss dabei Ihre Anordnungen in der Patientenverfügung beachten, kann aber bei Lücken oder Unklarheiten in der Verfügung eigenständig über medizinische Massnahmen befinden.
Wissenswertes zur Patientenverfügung
Organspende
Am 15. Mai 2022 hat das Volk sich für die Einführung der Widerspruchslösung in der Schweiz entschieden. Dies wird voraussichtlich erst ab 2024 gelten.
Gemäss dieser Regelung muss explizit festgehalten werden, ob man nach dem Tod keine Organe und Gewebe spenden will. Diese Regelung wird jedoch frühestens 2024 eingeführt. Die derzeitige Zustimmungslösung bleibt bis zum Zeitpunkt der Umstellung in Kraft.
Die beiden Regelungen im Überblick:
Zustimmungslösung
Die derzeit gültige Regelung
Liegt eine Einwilligung einer verstorbenen Person vor, so dürfen Organe oder Gewebe entnommen werden. Gibt es keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie deren Willen kennen. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die Angehörigen im Sinne der betroffenen Person.
Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Widerspruchsslösung
Neue Regelung (frühestens ab 2024)
Grundsätzlich gilt jede Person als Spenderin oder Spender von Organen und Geweben, ausser sie hat zu Lebzeiten festgehalten, dass sie nicht spenden will. Hat die verstorbene Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten, können die Angehörigen eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte.
Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit
So füllen Sie die Patientenverfügung aus
Einleitung
In den folgenden Abschnitten finden Sie eine Hilfestellung zur Erstellung einer Patientenverfügung. Sie können die Textbausteine übernehmen und anpassen.
Im ersten Absatz erklären Sie, wer diese Patientenverordnung geschrieben hat. Nennen Sie Ihren Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Heimatort und die vollständige Wohnadresse.
Beispiel
Ich, Ruth Beierstorf, geb. am 1.5.1933 mit Heimatort Uetligen BE, wohnhaft am Amselweg 14, 5656 Testerhofen
erlasse hiermit im Hinblick auf einen allfälligen Verlust meiner Urteilsfähigkeit nachfolgende Patientenverfügung.
Ich will, dass diese Patientenverfügung von allen betroffenen Personen, einschliesslich Angehöriger, meiner (eingesetzten) Vertretungsperson bezüglich medizinischer Massnahmen, der Ärzteschaft und dem Pflege- und Betreuungspersonal, uneingeschränkt beachtet wird.
Unterschrift
1. Grundsatz für die medizinische Behandlung
Beispiel
Falls ich urteilsunfähig werde und sich die Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit nach sorgfältiger medizinischer Beurteilung trotz aller medizinisch indizierten Massnahmen als unmöglich oder als unwahrscheinlich erweist, so will ich grundsätzlich:
- sämtliche medizinisch gebotenen diagnostischen, operativen und therapeutischen Massnahmen, auch wenn diese lediglich eine Lebens- und Leidensverlängerung ohne Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit zur Folge haben.
- keinerlei Massnahmen, welche lediglich eine Lebens- und Leidensverlängerung zur Folge haben. Vorbehalten bleiben jedoch die wirksame Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen wie Angst, Unruhe, Atemnot und Übelkeit.
Die in Ziff 2 nachfolgend getroffenen Entscheidungen für einzelne medizinische Massnahmen gehen meinem Grundsatzentscheid vor.
2. Medizinische Massnahmen im Einzelnen
Beispiel
Für einzelne medizinische Massnahmen lege ich meine Entscheidung wie folgt fest:
- Durchführung von Operationen: ja / nein
- Einsatz von lebensverlängernden Apparaten: ja / nein
- Lebensverlängernde medikamentöse Behandlungen: ja / nein
- Medikamentöse Behandlungen von Infektionen: ja / nein
- Dauerhafte künstliche Zufuhr von Flüssigkeit mittels Sonde oder Infusion: ja / nein
- Dauerhafte künstliche Zufuhr von Nahrung mittels Sonde oder Infusion: ja / nein
- Reanimation im Falle eines Herz-Kreislauf-Stillstands und/oder Atemstillstands: ja / nein
Zu folgenden weiteren medizinischen Massnahmen lege ich meine Entscheidung dar:
(Ihre eigenen Ausführungen)
Unterschrift
Vertrauensperson und Religion
3. Vertrauensperson betreffend medizinischer Massnahmen
Wichtig: Wenn Sie vorhaben, eine Vertrauensperson einzusetzen, sprechen Sie sich gut mit dieser Person ab.
Beispiel
Als Vertrauensperson, welche mich betreffend medizinischer Massnahmen vertritt, setze ich:
- keine bestimmte Person ein; es gelten meine sonstigen Anordnungen (etwa in einem Vorsorgeauftrag) oder die gesetzlichen Vertretungsregelungen.
- folgende Person ein:
(Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail)bei deren Verhinderung oder Weigerung folgende Person:
(Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail)
Die eingesetzte Person ist beauftragt, diese Patientenverfügung gegenüber dem Behandlungsteam durchzusetzen und auch sonst über medizinische Massnahmen zu entscheiden.
Sie muss vollumfänglich über meinen gesundheitlichen Zustand und meine Krankengeschichte informiert und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Gegenüber ihr werden von mir mit Bezug auf medizinische Angelegenheiten alle an der Behandlung irgendwie involvierten Personen vom Berufs- und Amtsgeheimnis oder einer sonstigen Schweigepflicht entbunden.
4. Religion und Konfession
Beispiel
Folgende Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit weise ich auf:
(Ihre Konfession)
keine
Die religiösen Rituale, Bräuche und Gepflogenheiten sind für mich:
- wichtig und sollen in Zusammenhang mit meiner Behandlung, insbesondere auch bei der Wahl der medizinischen Massnahmen, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
- nicht wichtig
Folgende besonderen religiösen Wünsche in Bezug auf medizinische Massnahmen habe ich:
(Ihre Ausführungen)
Unterschrift
Auslegung, Organspende, weitere Verfügungen
5. Auslegung
Bei Unklarheiten dient folgende Beschreibung meiner Haltung zum Leben, meiner Motivation für eine Patientenverfügung, meiner Befürchtungen und Ängste als Auslegungshilfe (Sie können entweder nachfolgend Ihre Ausführungen darlegen, oder auf ein bereits geschriebenes Dokument verweisen und erklären, wo sich dieses findet):
Mein hellblaues Tagebuch, in der Holzkiste auf dem Estrich im Schrank. Seiten 14-20.
Die für mich in medizinischen Massnahen vertretungsbefugte Person soll letztlich bei Unklarheiten bei der Auslegung dieser Patientenverfügung entscheiden.
6. Organspende und Autopsie*
Beispiel
Hinsichtlich Organspende nehme ich nachfolgende Haltung ein. Ich erlaube die Entnahme jeglicher Organe, jeglichen Gewebes und jeglicher Zellen und die damit verbundenen vorbereitenden Massnahmen:
- ja
- nein, jedoch erlaube ich die Entnahme folgender Körperteile und die damit verbundenen vorbereitenden Massnahmen (erwähnen Sie jene, die für Sie OK sind):
Herz
Leber
Lunge
Nieren
Dünndarm
Bauchspeicheldrüse
Augenhornhaut
weiteres Gewebe / Zellen: ____ - ich überlasse den Entscheid betreffend Organspende folgender Person:
(Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail)
Die Autopsie meines Leichnams ist erlaubt:
- ja
- nein (falls diese Weigerung gesetzlich zulässig ist und für hinterbliebene Personen keine Kürzung von Versicherungsleistungen zur Folge hat.)
Unterschrift
* Das neue Transplantationsgesetz wird frühestens 2024 in Kraft treten.
7. Vorsorgeauftrag und Anordnungen für den Todesfall
Beispiel
Für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit habe ich einen Vorsorgeauftrag errichtet:
- nein
- ja, hinterlegt im Original an folgendem Ort: ________
Ich habe ausführliche Anordnungen für den Todesfall festgehalten:
- nein
- ja, hinterlegt im Original an folgendem Ort: ________
Ort, Datum
Unterschrift
Ratgeber Vorsorge- und Nachlassplanung

Eine sogenannte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Hab und Gut – unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche – gemäss Ihrem Willen verteilt wird und nur von Ihnen gewünschte und auserwählte Personen oder Organisationen den Nachlass oder Teile davon erhalten.
Mit weiteren Anordnungen können Sie administrative Belange regeln, Ihren Willen hinsichtlich Massnahmen im medizinisch-pflegerischen Bereich festhalten, und allfällige Bestattungswünsche bekanntgeben.
Unser Ratgeber «Selbstbestimmt regeln, was Ihnen wichtig ist» gibt Ihnen grundsätzliche und hilfreiche Informationen zur Vorsorge- und Nachlassplanung. Zusätzlich gibt es neu Angaben zum Vorgehen bei einem Todesfall in der Familie.
Die Angaben zum Thema Testament entsprechenden Änderungen des Erbschaftsgesetztes, welche am 01.01.2023 in Kraft treten. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie noch Informationen zur derzeitigen Regelung benötigen.