Gutes bewirken – über das eigene Leben hinaus

Mit einem Testament übernehmen Sie Verantwortung gegenüber der Familie – aber Sie können auch über das Leben hinaus Gutes bewirken und der Gesellschaft etwas Wertvolles hinterlassen.

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Nebst dem Testament haben wir vier weitere Dokumente und Inhalte zum Thema Vorsorge- und Nachlassplanung für Sie zusammengestellt: Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Anordnungen für den Todesfall, und die Checkliste: Todesfall - was tun? Diese geballte Sammlung an wertvollen Dokumenten stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung. In «leicht verdaulichen Häppchen» senden wir Ihnen im Zeitraum von einer Woche täglich eine E-Mail mit Informationen und einem Downloadlink zu. Nach nur einer Woche werden Sie also umfassend zum Thema Testament und Vorsorge informiert sein.

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Diese geballte Sammlung an wertvollen Dokumenten stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung. In «leicht verdaulichen Häppchen» senden wir Ihnen im Zeitraum von einer Woche täglich eine E-Mail mit Informationen und einem Downloadlink zu. Nach nur einer Woche werden Sie also umfassend zum Thema Testament und Vorsorge informiert sein.
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Testamentvarianten

Eigenhändiges Testament

Die einfachste und häufigste Form der letztwilligen Verfügung. Muss komplett von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Muss im Titel klar als Testament bezeichnet werden. Sie sollten das Testament sicherheitshalber hinterlegen und in Kopie dem Willensvollstrecker aushändigen.

Öffentliches Testament

Erfordert die Beurkundung durch einen Notar unter Anwesenheit von zwei Zeugen. Diese bestätigen Ihre Urteilsfähigkeit. Empfiehlt sich, wenn man einer Anfechtung des Testaments zuvorkommen will. Wird durch Notar aufbewahrt, jedoch empfiehlt sich eine Hinterlegung wie beim eigenhändigen Testament.

Erbvertrag

Damit legen Sie gegenüber Ihren Vertragspartnern fest, wie Ihr Nachlass aufgeteilt werden soll. Muss öffentlich beurkundet werden. Empfiehlt sich v.a. dort, wo frühzeitig Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Der Vertrag kann nicht ohne Einverständnis der Vertragspartner angepasst werden. Eine Hinterlegung empfiehlt sich.

Nottestament

Bei ausserordentlichen Umständen wie nahender Todesgefahr können Sie Ihren letzten Willen mündlich zwei anwesenden Zeugen mitteilen. Diese haben ihn dann bei der zuständigen Gerichtsbehörde nach Niederschrift einzureichen oder zu Protokoll zu geben. In der Praxis spielt diese Form der letztwilligen Verfügung eine untergeordnete Rolle.

Fragen, die Sie sich stellen sollten

Welche Zielvorstellung will ich verwirklichen?

Was beabsichtige ich mit meinem Testament.

Existieren frühere Testamente?

Falls frühere Testamente existieren, sollten diese auf Widersprüche zum neuen Testament geprüft werden.

Geht mein Wille klar und unmissverständlich hervor?

Möglichst keine Doppeldeutigkeiten oder Lücken in der Formulierung des Willens. Es sollen möglichst keine Meinungsverschiedenheiten entstehen.

Verletzt meine Verfügung Pflichtteile?

Das ZGB sieht in Art. 470 ff. sogenannte Pflichtteile für gewisse Erben vor. Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ändern wollen, dürfen Sie diese Pflichtteile nicht unterschreiten.

Erfüllt mein Testament die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen?

Je nach Wahl der Form (eigenhändiges Testament, öffentliches Testament oder Nottestament), sind gewisse Vorschriften zu beachten, damit das Testament gültig ist.

Soll eine Fachperson das Testament überprüfen?

Bei komplizierteren Familiensituationen oder Wünschen bezüglich Erbschaft ist die Prüfung durch einen Notar angezeigt.

Welche weiteren Anordnungen muss ich noch treffen?

Ausserhalb des Testaments gibt es für den Todesfall noch weitere Anordnungen festzuhalten: Beerdigung, Auflösung des Haushalts, usw.

Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile und freie Quote

Gesetzliche Erbfolge

Art. 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt die gesetzliche Erbfolge, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Den gesetzlichen Erben steht eine bestimmte Quote am Nachlass zu.

Erbberechtigt sind in erster Linie Ihre Nachkommen sowie Ihr/e Ehepartner/in bzw. eingetragene/r Partner/in (sind den Ehegatten gleichgestellt). Bei Fehlen von Nachkommen werden Ihre Eltern erbberechtigt – bei deren Fehlen mit Einschränkungen Ihre Grosseltern.

Existieren keine gesetzlichen Erben, so fällt Ihr Nachlass an das Gemeinwesen: Das sind grundsätzliche der Kanton oder Ihre letzte Wohngemeinde.

Pflichtteile und freie Quote

Das ZGB sieht in Art. 470 ff. sogenannte Pflichtteile für gewisse Erben vor. Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ändern wollen, dürfen Sie diese Pflichtteile nicht unterschreiten. Andernfalls kann ein pflichtteilsgeschützter Erbe gegen seine gesetzeswidrige Benachteiligung klagen.

Pflichtteilgeschützt sind allfällige Nachkommen und Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Bei einem hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren fällt der Partner-Pflichtteilschutz weg. Nicht pflichtteilsgeschützt sind Eltern, Grosseltern, Geschwister und Konkubinatspartner.

Der neben den Pflichtteilen verbleibende Anteil an Ihrem Nachlass ist die freie Quote. Über diese können Sie mit Ihrer letztwilligen Verfügung frei entscheiden.

Wollen Sie wissen, wie sich Ihr Nachlass aufteilt?

Mit unserem kostenlosen Testament-Rechner berechnen Sie mit wenigen Klicks, wie sich der gesetzliche Pflichtteil gestaltet und wie gross der Anteil ist, über den Sie frei verfügen können. Das neue Erbrecht, welches ab 2023 in Kraft tritt, ermöglicht Ihnen mehr Handlungsspielraum zu entscheiden, wen Sie im Testament begünstigen wollen.

Hilfe beim Ermitteln der freien Quote

Wie gross ist der frei verfügbare Teil Ihres Nachlasses ohne oder mit Testament, je nach Vorhandensein gesetzlicher Erben? Schauen Sie sich die beiden Grafiken an.

Im Bild sehen Sie die Aufteilung Ihres Nachlasses gemäss den Erbteilen aufgrund ihrer Familiensituation. Einmal ohne (links) und einmal mit Testamtent (rechts).

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Neue Regelung Nachlass Schweiz: Freie Quoten und gesetzliche Erbteile 2023.
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